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Lärm, Belästigung durch

english: noise; pollution/ nuisance caused by
Wann Lärm zur Lärmbelästigung wird, richtet sich nach dem persönlichen Empfinden des Zuhörers. Eine Rolle spielen auch die Art des Lärms und die Tageszeit. Ruhezeiten sind nicht in bundeseinheitlichen Gesetzen, sondern in Verordnungen der Länder und Gemeinden geregelt – und können daher von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Meist muss Ruhe, das bedeutet Zimmerlautstärke, herrschen zwischen:

  • 22 Uhr und 7 Uhr
  • 13 Uhr und 15 Uhr
  • an Samstagen zwischen 19 Uhr und 8 Uhr sowie 13 Uhr und 15 Uhr
  • an Sonn- und Feiertagen ganztägig.

Für Mieter sind meist Ruhezeiten in der Hausordnung geregelt. Der Mieter hat zu diesen Zeiten aber keinen Anspruch auf Grabesstille: Gewisse Geräusche dürfen je nach Bauzustand des Gebäudes auch bei Einhaltung der Zimmerlautstärke durch den Nachbarn zu hören sein. Insbesondere darf zu jeder Tages und Nachtzeit geduscht werden – dies gehört zu den normalen Wohngeräuschen.

Kinderlärm per Hausordnung oder Gericht zu untersagen, dürfte sich schwierig gestalten: Kinder sind nun mal Kinder – und das sehen auch die Gerichte so. Es gibt Ausnahmen: Zum Beispiel, wenn die Eltern ihr Kind den ganzen Tag lang vor sich hin schreien lassen, ohne sich darum zu kümmern. Auch Trampolinübungen auf dem Sofa müssen nicht hingenommen werden. Die Belästigung muss „mutwillig“ erscheinen, um gerichtlich dagegen vorgehen zu können.

Kinderspielplätze in Wohngebieten sind von den Anwohnern in der Regel hinzunehmen. Private Basketballkörbe an Wohnhäusern können bei größerer Lärmbelastung unzulässig sein. Bei Bolzplätzen urteilen Gerichte oft strenger und zugunsten der Anwohner. Handelt es sich um eine regelrechte Sportanlage zur professionellen Nutzung durch Erwachsene, gilt die bundesweite Sportanlagenlärmschutzverordnung, welche verbindliche Richtwerte enthält.

Mit Lärm durch einen Bolzplatz befasste sich der Bundesgerichtshof im April 2015. Mieter einer Hamburger Erdgeschosswohnung hatten die Miete um 20 Prozent gemindert. Stein des Anstoßes war ein nach Mietvertragsbeginn errichteter Bolzplatz auf einem nahen Schulgelände. Das Fußballspielen war dort nur für Kinder bis 12 Jahre, an Werktagen und bis 18 Uhr erlaubt. Nach Angaben der Mieter wurde auch abends und an Wochenenden gebolzt – oft durch Jugendliche.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass in den neu aufgetretenen Lärmbelästigungen zumindest dann kein Mangel der Mietsache liege, wenn auch der Vermieter selbst die Belästigungen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten dulden müsse. Eine solche Duldungspflicht könne sich aus dem Kinderlärm bestehenden Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz ergeben. Das 2011 gesetzlich verankerte Toleranzgebot für Kinderlärm sei selbst dann zu beachten, wenn der Mietvertrag bereits vor seiner Einführung unterzeichnet worden sei. Im Ergebnis sei nun – von der Vorinstanz – noch einmal zu prüfen, ob Kinder oder Jugendliche bzw. junge Erwachsene den Bolzplatz genutzt hätten. Im letzteren Fall sei ein Anspruch auf Mietminderung nicht ausgeschlossen (Urteil vom 29. April 2015, Az. VIII ZR 197/14).

Verbreiteter Irrtum: Entgegen weit verbreiteter Meinung gibt es kein Recht darauf, einmal im Monat zu feiern. Auch bei gelegentlichen Festen müssen grundsätzlich die Ruhezeiten eingehalten werden. Vorheriges Fragen bei den Nachbarn schützt vor Streit.

Musizieren darf von Hausordnung oder Mietvertrag nicht untersagt werden. Derartige Regelungen sind unwirksam. Gerichte haben aktiven Musikanten bis zu zwei Stunden Übungszeit am Tag genehmigt – außerhalb der Ruhezeiten.

Verschiedene bundesrechtliche Regelungen sollen den Lärmschutz in bestimmten Lebensbereichen durchsetzen. So existieren Lärmschutzverordnungen für Sportanlagen, Verkehrslärm, Maschinen und Geräte sowie Magnetschwebebahnen. Im Saarland existiert eine Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen bei Musikdarbietungen auf Volksfesten.

Die 32. Bundesimmissionsschutz-Verordnung („Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung“) vom 29.8.2002 setzt Grenzwerte für die Lärmemissionen von 57 verschiedenen Geräte- und Maschinenarten fest. Für Wohngebiete, Kur- bzw. Klinikbereiche und Gebiete für die Fremdenbeherbergung verbietet sie den Betrieb etlicher lärmerzeugender Geräte (darunter Rasenmäher, Laubsammler, Graskantenschneider, Kettensägen, diverse Baumaschinen) ganztägig an Sonn- und Feiertagen, an Werktagen zwischen 20 Uhr und 07 Uhr.

Bestimmte besonders laute Maschinen wie Laubsammler und Laubbläser dürfen nach der Verordnung in den genannten Gebieten auch an Werktagen zwischen 07 Uhr und 09 Uhr, zwischen 13 Uhr und 15 Uhr sowie zwischen 17 Uhr und 20 Uhr nicht betrieben werden. Ausnahme: Die Maschinen bzw. Geräte verfügen über ein EU-Umweltzeichen. Ein Verstoß gegen diese Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

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