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Nutzungsänderung bei Gewerberäumen

Bei gewerblich genutzten Immobilien kommt es häufig zu Nutzungsänderungen oder Erweiterungen. Dies ist sowohl beim Mieterwechsel der Fall, als auch bei Änderungen der Geschäftstätigkeit vorhandener Mieter oder bei Untervermietung von Flächen. Dabei ist das rechtliche Augenmerk nicht allein auf das Mietrecht zu legen. Denn auch wenn zwischen Vermieter und Mieter Einverständnis über die neue Nutzung herrscht, kann es rechtliche Hindernisse aus dem Baurecht geben. Nutzungsänderungen- oder -Erweiterungen bedürfen in manchen Fällen einer Genehmigung durch das Bauamt. Welche Nutzung für ein Gebäude zulässig ist, ergibt sich aus der Baugenehmigung. In dieser können auch bestimmte, mit der Nutzung verbundene Auflagen erteilt werden (Beispiel: Anzahl der Stellplätze für Kundenfahrzeuge).

Von einer Nutzungsänderung im baurechtlichen Sinne spricht man, wenn das Bauwerk zu einem anderen Zweck genutzt werden soll, als bisher. Dafür ist keine bauliche Veränderung notwendig. Es reicht aus, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung andere Anforderungen stellt als an die bisher erfolgte. Dabei kann es sich zum Beispiel um Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht handeln (Beispiel: Fluchtwege, Brandschutz) oder um solche aus dem Bauplanungsrecht (Beispiel: Vorgaben des Bebauungsplanes).

Soll zum Beispiel ein Einzelhandelsgeschäft künftig als Arztpraxis oder ein Kino als Diskothek genutzt werden, bestehen für die neue Nutzung andere rechtliche Vorgaben als für die bisherige. Dann ist von einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung auszugehen. Ebenso verhält es sich zum Beispiel, wenn baurechtlich notwendige KfZ-Stellplätze anders genutzt werden sollen. Auch können für die neue Nutzung mehr Stellplätze vorgeschrieben sein, als für die bisherige.

Die Bauordnungen der Bundesländer stellen um Teil ausdrücklich klar, dass keine Genehmigung erforderlich ist, wenn „für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen“ (Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 Bayerische Bauordnung). Dies ist jedoch für den Laien oft kaum zu beurteilen. Im Zweifel sollte unbedingt Rücksprache mit der Baubehörde gehalten werden.