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Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt So viel Abstand ist einzuhalten

Münster gilt als Fahrradstadt – allerdings besitzen über 83 Prozent der erwachsenen Münsteraner ebenfalls einen Pkw. Da kann die Parkplatzsuche manchmal zur Herausforderung werden. Besonders in Zentrumsnähe einen freien Stellplatz zu finden, kostet Zeit und Nerven. Um diese zu sparen, werden immer wieder Autos vor einer Grundstückseinfahrt abgestellt – trotz des Wissens, dass dies verboten ist. Aber was ist mit Parkplätzen gegenüber einer Grundstückseinfahrt? Werden die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge auch hier zu stark behindert? Lesen Sie im Folgenden mehr dazu.

In der Regel sind Grundstückseinfahrten an einem herabgesenkten Bordstein zu erkennen. Hierdurch stellen sie eine sichtbare Verbindung zur öffentlichen Straße dar. Wenn der Bordstein nicht herabgesenkt ist, können aber auch Schilder oder Markierungen auf der Fahrbahn auf eine Ein- bzw. Ausfahrt hindeuten.

Gesetzliche Regelung: Wie weit geht das Parkverbot bei Einfahrten?

Die gesetzlichen Vorgaben zum Halten und Parken mit einem Fahrzeug sind in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter § 12 zu finden. Grundsätzlich gilt: „Wer sein Kfz verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ (StVO § 12 Abs. 2) Vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist das Parken stets untersagt. Laut Gesetz ist es darüber hinaus jedoch verboten, gegenüber von solchen Zufahrten zu parken, wenn die Fahrbahn schmal ist. Genauere Vorgaben gibt es hierzu nicht.

Demnach muss sichergestellt sein, dass ein- und ausfahrende Fahrzeuge nicht behindert werden. Manchmal sind Schilder an der Zufahrt angebracht, welche besagen: „Ein- und Ausfahrt freihalten auch gegenüber“. Solange genügend Platz auf der Straße ist, muss dies aber nicht berücksichtigt werden. Es kann jedoch ein Hinweis darauf sein, dass die Straße zu schmal ist, falls der Parkplatzsuchende selbst unsicher ist.

Wie viel Platz ist gegenüber einer Einfahrt ausreichend?

Viele Kfz sind unterschiedlich lang sowie unterschiedlich breit, weshalb keine pauschale Aussage über den nötigen Abstand zu einer Ein- und Ausfahrt zu treffen ist. Grundsätzlich muss ein gewisser Sicherheitsabstand zu den parkenden Autos sowie etwas Spielraum zum Rangieren berücksichtigt werden. Da die maximale Fahrzeugbreite für Pkw in Deutschland bei 2,55 Metern liegt, könnten 3 Meter Platz zwischen dem eigenen Auto und der gegenüberliegenden Zufahrt ausreichen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte dieser Richtwert nicht unterschritten werden.

Übrigens: Selbst wenn der Fahrer, der in die Einfahrt hinein- oder aus ihr herausfahren möchte, etwas rangieren muss, ist das gegenüberliegende Parken noch zulässig. Laut dem OLG Saarbrücken (Az.: Sa (Z) 227/93) gilt eine Fahrbahn im Sinne der StVO erst dann als schmal, wenn das Verlassen der Grundstückseinfahrt aufgrund des gegenüber abgestellten Fahrzeugs nicht mehr unter „nur mäßigem Rangieren“ möglich ist.

Halten gegenüber einer Grundstückseinfahrt: Wann ist das erlaubt?

Wer vor oder gegenüber einer Grundstückseinfahrt lediglich halten möchte, hat keine Konsequenzen zu befürchten. Beim Halten bleibt der Autofahrer oftmals im Fahrzeug sitzen. Er darf es aber auch für maximal drei Minuten verlassen. Dabei sollte er jedoch in Sichtweite zum Kfz bleiben, denn er muss jederzeit in der Lage sein, den Wagen umzustellen, falls dessen Position die auf die Grundstückszufahrt ein- und ausfahrenden Pkw behindert. Zudem müssen die anderen Verkehrsteilnehmer – vornehmlich diejenigen, welche die Einfahrt nutzen wollen – erkennen können, dass der Fahrer seinen Pkw jeden Moment wegfahren kann.

Im kostenfreien Ratgeber finden Sie weitere nützliche Informationen zum Thema, z.B. welche Sanktionen für widerrechtlich parkende Fahrzeuge vor und gegenüber einer Einfahrt erhoben werden und ob das Parken vor der eigenen Grundstückseinfahrt erlaubt ist.