- bei Vertragsabschluss ein Mangel der Mietsache vorhanden ist,
- später ein Mangel durch Umstände entsteht, die der Vermieter zu vertreten hat,
- der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug kommt.
Der Mieter kann gleichzeitig einen Anspruch auf Mietminderung haben.
Der Mieter darf den Mangel selbst beseitigen und dem Vermieter die Kosten in Rechnung stellen, wenn:
- der Vermieter mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug ist oder
- die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache erforderlich ist.
Beispiele:
- Der Vermieter hat nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung die Mängelbeseitigung nicht vorgenommen.
- Ein altersschwaches Wasserrohr ist geplatzt, der Vermieter ist in Urlaub und nicht zu erreichen.
Keine Ansprüche kann der Mieter anmelden, wenn er Mängel bereits bei Vertragsschluss gekannt und trotzdem unterschrieben hat.
Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter von dem Mangel aufgrund fehlender / verspäteter Mängelanzeige des Mieters nicht rechtzeitig erfahren hat.
Ein Schadenersatzanspruch kann auch geltend gemacht werden, wenn wegen bestehender Mängel eine berechtigte fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter erfolgt. Der Schadenersatzanspruch ist nicht von der formalen Wirksamkeit der Kündigung abhängig. Der Bundesgerichtshof entschied entsprechend in einem Fall, bei dem wegen eines gesundheitsgefährdenden Schimmelbefalls von Mieterseite gekündigt worden war. Der Vermieter hatte gegen die Kündigung eingewandt, dass diese durch einen Anwalt erfolgt sei, der seine Vollmacht nicht nachgewiesen hatte (BGH, Az. VIII ZR 191/12, vgl. §§ 536a, 536b BGB).