Wenn die Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt wird Das müssen Vermieter beachten!
Das Mietrecht in Deutschland beinhaltet den Mieterschutz und sichert daher vor allem Mietern viele Vorteile zu. Diese müssen z.B. keine Gründe für die Kündigung einer Wohnung angeben. Vermieter müssen hingegen das berechtigte Interesse an der Auflösung eines Mietvertrages schriftlich begründen. Eine solche Begründung stellt die sogenannte „Eigenbedarfskündigung“ dar. Der folgende Text klärt auf. – Isabel Frankenberg
Die Eigenbedarfskündigung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 573 festgelegt und berechtigt ein Interesse an der Aufhebung eines Mietvertrages. Daher handelt es sich hierbei um eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter, welche ansonsten lediglich ausgesprochen werden kann, wenn der Mieter seinen Pflichten nicht nachkommt oder wenn dem Vermieter bei Fortsetzung des Mietvertrages erhebliche Nachteile entstehen.
Eine Kündigung aus Eigenbedarfsgründen erfolgt, wenn der Vermieter die Wohnung zu eigenen Zwecken nutzen möchte. Das bedeutet, dass er die Wohnung für sich selbst oder einen nahen Verwandten bzw. Angehörigen benötigt. Zu diesen nahen Verwandten gehören:
- Kinder und Stiefkinder
- Eltern
- Geschwister
- Enkel
- Großeltern
- Nichten und Neffen
Doch auch für andere Familienmitglieder und Personen außerhalb der Verwandtschaft kann ein Eigenbedarf geltend gemacht werden. Hierzu gehören z.B. Schwiegereltern, Patenkinder oder Haushalts- bzw. Pflegepersonal. Das hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall sowie von der persönlichen Beziehung zum Vermieter der Wohnung ab. Ob eine Eigenbedarfskündigung gültig ist, wird also vom zuständigen Gericht für Mietrecht entschieden.
Die Eigenbedarfskündigung stellt die häufigste Form der ordentlichen Kündigung dar. Dennoch kommt es hierbei häufig zu Streitigkeiten zwischen den einzelnen Parteien, da pflichtbewusste Mieter die Kündigung aus Eigenbedarfsgründen häufig als ungerechtfertigt ansehen. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten ist es daher von großer Bedeutung, dass dem Vermieter bei der Eigenbedarfskündigung keine formellen Fehler unterlaufen sind und die Wohnung allen Voraussetzungen für einen Eigenbedarf entspricht. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Damit eine Kündigung wegen Eigenbedarf wirksam ist, ist es wichtig, dass diese per Post zugestellt wird. Eine Zustellung per Mail oder Fax ist hingegen ungültig und kann vomVermieter angefochten werden. Zudem muss der Vermieter im Kündigungsschreiben genau begründen, für wen er den Eigenbedarf anmeldet. Da viele Vermieter mehrere Wohnungen besitzen, muss aus dem Schreiben außerdem ersichtlich sein, weshalb genau diese Wohnung zum Eigenbedarf genutzt werden soll und warum der dieser genau zu diesem Zeitpunkt angemeldet wird. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, neben den geltenden Kündigungsfristen auch eventuelle Sperrzeiten einzuhalten. Diese sind allerdings nicht immer vorhanden.
Grundsätzlich gelten bei der Eigenbedarfskündigung die gleichen Fristen, wie bei allen anderen Kündigungsgründen die eine ordentliche Kündigung berechtigen. Diese richtet sich in der Regel nach der Dauer des Wohnverhältnisses. Lebt ein Mieter weniger als 5 Jahre in der jeweiligen Wohnung, besteht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Dieser erhöht sich ab dem 5. Jahr auf 6 Monate. Vermieter, welche länger als 8 Jahre ein Wohnverhältnis mit einem Mieter eingegangen sind, müssen eine Kündigungsfrist von 9 Monaten einhalten.
Weitere Informationen zum Thema „Eigenbedarfskündigung“ finden Sie auf dem kostenlosen Ratgeberportal www.mietrecht.com.